Insolvenzverschleppung

Eine Insolvenzverschleppung tritt dann ein, sobald ein Insolvenzantrag verspätet gestellt wurde. Die rechtlichen Regelungen zur Insolvenzverschleppung finden sich in §15a Abs. 1 der Insolvenzordnung. Diese besagt, dass für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) eine Antragspflicht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes herrscht. Die in §15a InsO definierten Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung. Hierbei liegt eine Zahlungsunfähigkeit gem. §17 Abs.2 InsO vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Der Tatbestand der Überschuldung liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen sowie die erwarteten Einnahmen eines Schuldners dessen Verbindlichkeiten nicht abdecken können.

Ist eine juristische Person in Kenntnis über ihre Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung so hat sie unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht dies nicht oder verspätet so treten zivilrechtliche sowie strafrechtliche Folgen ein. Die maximale Dauer bis zur Stellung eines Insolvenzantrages beträgt 3 Wochen, ist aber vom Einzelfall abhängig.

Die strafrechtlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer der Gesellschaft liegen je nach Schwere des Deliktes zwischen 1-3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hierbei wird nochmal eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Insolvenzverschleppung gemacht.

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