Von der Limited zur UG -Abgrenzung der britischen Rechtsform zur deutschen UG

Bevor 2008 die Rechtsform der UG (Mini-GmbH) in Deutschland eingeführt wurde, nutzen viele Kleinunternehmer die Rechtsform Limited. Die Limited ist eine britische Rechtsform und wird über einen Umweg in Deutschland tätig. Hierzu gründet man die Limited in England, gründet allerdings direkt im Anschluss eine Hauptniederlassung in Deutschland. Die Limited wird dann auch ins deutsche Handelsregister eingetragen und nach dem HGB bilanziert.

Einziger Unterschied ist die Notwendigkeit den Jahresabschluss auch in ein englisches Formular einzutragen und an das Company House in England zu übermitteln. Ein weiterer wichtiger Unterschied zur UG besteht in der Pflicht die Limited aus mind. 2 Gesellschaftern zu gründen. So besteht eine Limited aus einem Director (Geschäftsführer) und eine Secretary (einer verantwortlichen Person für die Buchhaltung). Diesen Part kann man durch einen Briefkastenservice in England abdecken lassen, der dann die Buchhaltung, Abgabe der Unterlagen ans Company House und die generelle Kommunikation mit den englischen Behörden übernimmt.

Ansonsten unterscheiden sich die beiden Rechtsformen der Limited und UG kaum. Ihre Gründung ist mit geringem Aufwand und Kosten verbunden sofern man das Musterprotokoll verwendet. Das Startkapital bei der Limited beträgt ebenfalls nur 1 Pfund (1,50 €) und die Haftung ist ebenfalls beschränkt. Ein Vorteil der Limited gegenüber der UG ist das Entfallen der Pflicht zur Rücklagenbildung. Während bei der UG 25% der Gewinne in gesetzlichen Rücklagen fließen gibt es bei der Limited keine solche Pflicht. Ein weiterer Vorteil der Limited ist die schnelle Gründung, so kann dies beispielsweise schon innerhalb von 24 Stunden abgewickelt werden. Bei der UG dauert eine Gründung rund 1-2 Wochen. Nachteilig ist allerdings die Haftung, denn auch wenn beide Rechtsformen zu den Kapitalgesellschaften gehören und sich die Haftung demnach auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, so sind bei der Limited deutlich mehr Pflichtverletzungen der Gesellschafter definiert, bei denen diese auch mit ihrem privatem Vermögen haften müssen.

Was ändert sich für Limiteds durch den Brexit?

Eine der größten Änderungen für Limiteds durch den Brexit ist, dass von nun an die „Sitztheorie“ des internationalen Personen- und Gesellschaftsrechts zum Tragen kommt.

Bislang wurden Limiteds, die in Großbritannien gegründet wurden und in Deutschland aktiv waren und ihren Verwaltungssitz hatten, auf Basis der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit, als britische Rechtsform anerkannt. Mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU und dem Ablauf der Übergangsfrist zum 31.21.2020 hin, kommt diese Rechtsprechung allerdings nicht mehr zum Tragen. In Großbritannien gegründete Gesellschaften werden nun nicht mehr als Gesellschaften innerhalb der EU deklariert, sondern auf Basis des BGH nach dem Recht einer Drittstaats gegründeten Gesellschaft beurteilt. Die sogenannte „Sitztheorie“ gilt nun: Das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut richtet sich nun nach dem Recht desjenigen Staates, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat.

Für eine Limited, die ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, bedeutet dies, dass sie - mangels Gründung der Gesellschaft nach deutschen Rechtsvorschriften – in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird.

Um die Limited nun zivilrechtlich einordnen zu können, wird sie-sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind- wie die deutsche Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt. Ansonsten wird aus der Limited ein Einzelunternehmen. Das bedeutet konkret, dass sich vor allem die Haftungsbeschränkung auflöst. Die Gesellschafter haften nun gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen, statt wie zuvor mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Was können Gesellschafter einer Limited tun?

Um der automatischen Umwandlung der Limited in eine GbR, OHG oder ein Einzelunternehmen entgegen zu wirken haben die Gesellschafter verschiedene Optionen.

1) Verschmelzung auf eine GmbH oder UG nach § 122A UMWG

Die erste Möglichkeit wäre eine Verschmelzung der Limited mit einer deutschen Rechtsform der GmbH oder UG. Diese muss notarielle beglaubigt und sowohl ins deutsche als auch in das britische Gesellschaftsregister eingetragen werden. Eine solche Verschmelzung ist allerdings recht teuer und komplex.

2) Übertragung an GmbH

Eine weitere Möglichkeit ist die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter der Limited auf eine GmbH. Hierbei muss jeder Vermögensgegenstand und jeder Verbindlichkeit übertragen werden. Dies bedarf der Zustimmung der einzelnen Vertragspartner und Gläubiger.

3) Einbringung der Anteile durch Anwachsung

Bei dieser Option wird die Limited zunächst auch in eine Personengesellschaft umgewandelt, dies geschieht automatisch mit dem Eintritt des Brexit. In Folge wird die Personengesellschaft dann zu Buchwerten in die GmbH einbracht. Damit geht das Vermögen der Limited auf dieGmbH über.

4) Liquidation und Neugründung

Desweiteren besteht die Möglichkeit der Liquidation der Gesellschaft in Großbritannien. In Folge kann dann in Deutschland eine neue GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) gegründet werden. Allerdings kann es bei der Liquidation zu einer Liquidationsbesteuerung im Vereinigten Königreich kommen.

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